§ 23 3. WOMitbestG — Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands

Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.

die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.

das Abstimmungsergebnis;

7.

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.