§ 46 3. WOMitbestG — Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.