§ 46 3. WOMitbestG — Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.