§ 14 MindZV — Anzeigepflicht

Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.