§ 14 MindZV — Anzeigepflicht
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.