Eingangsformel MedaillenV

Auf Grund des § 10 des Münzgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.