§ 4 MedaillenV — Bereits hergestellte Medaillen und Münzstücke

Medaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November 2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.