§ 3 MedaillenV — Ausnahmen

(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.

(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.

(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn

1.

sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,

2.

sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,

3.

sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder

4.

sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.

(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.