Anlage 4 MarkschBergV — (zu § 10)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1722 - 1723)

Teil 1

Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen

Fristen

in Monaten

1Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe

1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe

Steinkohle 3

 Höhenfestpunktriss24

 Halden12

Braunkohle 6

 Höhenfestpunktriss24

 Halden12

Erze, Salze 6

 Höhenfestpunktriss48

 Halden12

Sole, sonstige Bodenschätze12

1.2Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe

1.2.1Übertägige Aufsuchungsbetriebe

Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6

1.2.2Übertägige Gewinnungsbetriebe

Steinkohle12

Braunkohle12

 Höhenfestpunktriss24

Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande48

Sonstige Bodenschätze24

1.3Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage

Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von

 6

nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung

oder Höhenmessung

unverzüglich

Kohlenwasserstoffe24

Erdwärme48

Solegewinnungskavernen24

Sonstige Aussolungen24

2Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen

2.1Untergrundspeicherung

2.1.1Kavernenspeicher

Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von

 6

nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung

oder Höhenmessung

unverzüglich

2.1.2Porenspeicher12

2.1.3Speicherbergwerke 6

 Halden12

2.2Versuchsgruben24

2.3Gewinnung in alten Halden24

Teil 2

Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:

1

die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

2

betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

3

bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

4

Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,

5

Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

6

Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

7

Gebirgsschlagstellen,

8

geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.