§ 1 MarkschBergV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.

markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,

2.

Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.