§ 8 MünzG — Einziehung von Münzen

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.