§ 2 MünzG — Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.

auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und

2.

deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.