§ 3 MüG — Fernabsatz
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.