§ 11 MüG — Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.