§ 23 MüG — Übergangsvorschriften

Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.