§ 5 LwRentBkG — Organe

(1) Organe der Bank sind

1.

der Vorstand,

2.

der Verwaltungsrat,

3.

die Anstaltsversammlung.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.