§ 14 LwRentBkG — Arreste und Zwangsvollstreckungen

Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.