§ 17 LwRentBkG — Übergangsregelungen

Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.