Inhaltsübersicht LuftVZO

Erster Abschnitt

Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge

1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts ....§§ 1 bis 5

2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts ..§§ 6 bis 13

3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen ...§§ 14 bis 19a

 

Zweiter Abschnitt

(weggefallen)§§ 20 bis 37

 

Dritter Abschnitt

Flugplätze

1. Flughäfen ..............................§§ 38 bis 48

2. (weggefallen)..........................

3. Landeplätze ............................§§ 49 bis 53

4. Segelfluggelände .......................§§ 54 bis 60

 

Vierter Abschnitt

Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen .........................§§ 61 bis 65

2. (weggefallen) ..........................§§ 66 bis 68

3. (weggefallen) ..........................§§ 69 bis 72

4. Luftfahrtveranstaltungen ...............§§ 73 bis 75

5. Mitführen gefährlicher Güter ...........§§ 76 bis 78

6. (weggefallen) ..........................§§ 79 und 80

7. (weggefallen) ..........................§§ 81 und 82

8. (weggefallen) ..........................§§ 83 bis 89

9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .............§§ 90 bis 93a

10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .............§§ 94 bis 100a

 

Fünfter Abschnitt

Haftpflichtversicherung

1. Anwendungsbereich ........................§ 101

2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden .§§ 102 und 102a

3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden ..........................§ 103

4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden .§ 104

5. Gemeinsame Vorschriften ..................§§ 105 bis 106a

 

Sechster Abschnitt

Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften ........................§§ 107 bis 109

 

Anlage 1

Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

 

Anlage 2

Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.