Inhaltsübersicht LuftVZO
Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts ....§§ 1 bis 5
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts ..§§ 6 bis 13
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen ...§§ 14 bis 19a
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)§§ 20 bis 37
Dritter Abschnitt
Flugplätze
1. Flughäfen ..............................§§ 38 bis 48
2. (weggefallen)..........................
3. Landeplätze ............................§§ 49 bis 53
4. Segelfluggelände .......................§§ 54 bis 60
Vierter Abschnitt
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen .........................§§ 61 bis 65
2. (weggefallen) ..........................§§ 66 bis 68
3. (weggefallen) ..........................§§ 69 bis 72
4. Luftfahrtveranstaltungen ...............§§ 73 bis 75
5. Mitführen gefährlicher Güter ...........§§ 76 bis 78
6. (weggefallen) ..........................§§ 79 und 80
7. (weggefallen) ..........................§§ 81 und 82
8. (weggefallen) ..........................§§ 83 bis 89
9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .............§§ 90 bis 93a
10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .............§§ 94 bis 100a
Fünfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich ........................§ 101
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden .§§ 102 und 102a
3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden ..........................§ 103
4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden .§ 104
5. Gemeinsame Vorschriften ..................§§ 105 bis 106a
Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften ........................§§ 107 bis 109
Anlage 1
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.