§ 94 LuftVZO — Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.