§ 46a LuftVZO — Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.