§ 52 LuftVZO — Erteilung und Umfang der Genehmigung

(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.

die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

2.

die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

3.

gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.