Eingangsformel LuftSchlichtV

Auf Grund des § 57c Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.