§ 7 LuftSchlichtV — Geschäftsstelle

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.