§ 8 LuftSchlichtV — Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1.

nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.

nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.

nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.

nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.