§ 51 LuftBO — Such- und Rettungsdienst
Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.