§ 47 LuftBO — Mindestausrüstungsliste
Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Mindestausrüstungslisten zu erstellen. In den Listen sind die Anlagen, Geräte oder Bauteile, die vor Antritt des Fluges ausgefallen sein können, ohne daß die sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigt wird, aufzuführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebsbeschränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.