§ 18 LuftBO — Ausrüstung

Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grundausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge geregelt ist, und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis 22).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.