§ 24a LuftBO — Besondere betriebliche Genehmigungen
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
2.
die Betriebsverfahren und
3.
die Schulung der Flugbesatzung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.