§ 24a LuftBO — Besondere betriebliche Genehmigungen

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1.

reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2.

besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3.

die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

1.

die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2.

die Betriebsverfahren und

3.

die Schulung der Flugbesatzung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.