Art VIII LorbBlErl 2013
Einzelheiten der Verleihung werden in Richtlinien zu diesem Erlass festgelegt. Die Richtlinien sowie Änderungen der Richtlinien werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.