Anlage 3a LMHV — (zu § 6a)Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1477)

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Lfd. Nr.Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung

mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004Anforderungen für die Herstellung von Hart- und

Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft

1Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr)Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten.

2Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kanalisationsanschluss und Abwasserableitungssystem)Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden.

3Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel)Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln.

4Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser)Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.