Anlage 3 LMHV — (zu § 6)Traditionelle Lebensmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1475 — 1476)

LebensmittelAnforderungen

des Anhangs II der

Verordnung (EG) Nr. 852/2004Räume, Geräte

und Ausrüstungen

MilcherzeugnisseKapitel II Nummer 1Räume mit

a)gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,

b)mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,

c)mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,

in denen die Lebensmittel reifen oder geräuchert werden, Höhlen oder Felsenkeller, in denen die Lebensmittel reifen

Kapitel V Nummer 1a)Kessel aus Kupfer,

b)Arbeitsgeräte aus Holz,

c)Gewebe aus Naturfasern oder sonstigen Materialien pflanzlicher Herkunft,

die zur Herstellung, Lagerung oder Verpackung der Erzeugnisse verwendet werden

Im Naturreifeverfahren hergestellte RohwürsteKapitel II Nummer 1Räume mit

a)gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,

b)mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,

c)mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,

in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden

Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden

Rohe PökelfleischerzeugnisseKapitel II Nummer 1Räume, Kammern oder Türme mit

a)gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,

b)mit Bodenflächen oder Wandflächen aus offenporigem Naturstein,

c)mit Decken aus Naturstein oder anderen natürlichen Materialien,

in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden

Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden

Latwerge und SüßwarenKapitel V Nummer 1Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden

Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen und EintöpfeKapitel V Nummer 1Geräte aus Holz, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden

Obst und Gemüse in Essig- oder Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milchsaurer Gärung, EssigKapitel V Nummer 1Fässer und Töpfe aus Holz oder Steingut, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden

Brot und BackwarenKapitel V Nummer 1Geräte und Ausrüstungen aus Holz, Eisen oder offenporigem Stein, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.