§ 3 LeistBeschV
Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.