Anlage LederGerbAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1152 - 1156)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Umgehen mit Rohware

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellen

b)

Rohware unterscheiden und bewerten

c)

Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigen

d)

Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen6

2Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen

Nebenprodukten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellen

b)

Wasserhärte bestimmen

c)

Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernen

d)

Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereiten

e)

Äscherprozess und Blößen kontrollieren

f)

Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen

g)

Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilen

h)

Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigen

i)

kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen

j)

betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte einhalten

k)

Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen20

3Anwenden von Gerbverfahren

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheiden

b)

mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen22

c)

Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen3

4Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden6

b)

Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellen

c)

Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben

d)

Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten

e)

Prozessparameter beurteilen und dokumentieren19

5Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Trocknungsverfahren unterscheiden

b)

Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen6

c)

mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführen

d)

Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen

e)

Leder schleifen und entstauben8

6Durchführen von Prozessen der Zurichtung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Zurichtungsverfahren unterscheiden

b)

Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentieren

c)

Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichten

d)

Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden

e)

Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen20

7Beurteilen von Fertigleder

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilen

b)

haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbe

c)

Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen

d)

Ergebnisse dokumentieren

e)

Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machen

f)

Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall6

8Produkt- und Prozessökologie

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Prozesse umweltgerecht durchführen

b)

Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzen

c)

Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln5

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheits-

schutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentieren

b)

Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen

c)

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4

d)

Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten

e)

Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen

f)

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren

g)

produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden4

6Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)

a)

Informationen beschaffen und aufbereiten

b)

gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten

c)

technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten

d)

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigen

e)

branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen6

f)

auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren

g)

Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten2

7Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)

a)

Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen

b)

Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und warten

c)

Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen4

d)

Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren

e)

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

f)

prozessbezogene Berechnungen durchführen6

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)

a)

Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden

b)

Zwischenkontrollen durchführen4

c)

Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentieren

d)

Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentieren

e)

Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentieren

f)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen5

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.