§ 15 LA-EG-Saar — Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung

Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.