§ 11 LA-EG-Saar — Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung

Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.