§ 7 LAArchV

Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.