Eingangsformel KVStGleichstV

Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.