Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund
- Ausfertigungsdatum:
- 17.04.1961
- Fundstelle:
- BGBl I 1961, 454
- Stand:
- 20260506174754
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:
1.
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2.
die Europäische Atomgemeinschaft,
3.
die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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