§ 1 KVStGleichstV

Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:

1.

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

2.

die Europäische Atomgemeinschaft,

3.

die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.