Eingangsformel EdWBeitrV

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.