§ 7f EdWBeitrV — Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.