§ 7f EdWBeitrV — Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.