§ 7e EdWBeitrV — Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.