Eingangsformel KMAnzV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.