Inhaltsübersicht KMAG
Kapitel 1
Allgemeine Maßnahmen
Abschnitt 1
Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Ziel und Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
§ 3Aufgaben der Bundesanstalt
§ 4Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
Abschnitt 3
Sofortige Vollziehbarkeit
§ 5Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 4
Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 6Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 7Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen
§ 8Verschwiegenheitspflicht
Kapitel 2
Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte
Abschnitt 1
Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung
§ 9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
§ 10Verfolgung unerlaubter Geschäfte
Abschnitt 2
Erteilung und Entzug der Zulassung
§ 11Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen
§ 12Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung
§ 13Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung
§ 14Bekanntmachungen und Registervorschriften
Kapitel 3
Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
§ 15Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
§ 16Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
§ 17Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen
§ 18Bekanntmachung marktrelevanter Informationen
§ 19Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper
Kapitel 4
Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 1
Allgemeine Maßnahmen
§ 20Auskünfte und Prüfungen
§ 21Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
§ 22Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
§ 23Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 24Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
§ 25Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten
§ 26Digitale operationale Resilienz
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
§ 27Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
§ 28Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
Abschnitt 3
Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
§ 29Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114
§ 30Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Abschnitt 4
Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte
§ 31Verfolgung von Marktmissbrauch
§ 32Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114
§ 33Anzeige straftatbegründender Tatsachen
§ 34Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate
§ 35Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte
§ 36Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
Kapitel 5
Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung
des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
§ 37Pflicht zur Rechnungslegung
§ 38Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
§ 39Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
§ 40Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
Kapitel 6
Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 41Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
§ 42Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
§ 43Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
§ 44Insolvenz
§ 45Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung
Kapitel 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 46Strafvorschriften
§ 47Bußgeldvorschriften
§ 48Ordnungsgelder
§ 49Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
§ 51Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.