§ 18 KMAG — Bekanntmachung marktrelevanter Informationen
Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, bekannt machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.