§ 5 KMAG — Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35 Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.