§ 6 KlFzKV-BinSch — Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1.

in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 2

a)

der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

b)

das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

c)

das Flaggenzertifikat;

3.

in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.