§ 6 KlFzKV-BinSch — Urkunden
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
1.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2
a)
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
b)
das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
c)
das Flaggenzertifikat;
3.
in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.