§ 11 KlFzKV-BinSch — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer
a)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
b)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,
d)
entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder
e)
entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.
2.
als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
a)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
b)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
d)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
e)
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
g)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
h)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.