§ 1 KlFzKV-BinSch — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Binnenschiffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

2.

Kleinfahrzeuge:

Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

a)

Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

aa)

Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

bb)

Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

cc)

Fähren;

dd)

schwimmende Geräte;

b)

Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

c)

Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

d)

Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

e)

Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

f)

Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

g)

Beiboote.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.