Eingangsformel KlärEV

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.