§ 10 KlärEV — Selbstbehalt für Sachschäden

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.